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§ 45a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 45a AbgG – Übergangsregelung für Versorgungsansprüche und -anwartschaften, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.

(2) Wurde vor dem 1. Juni 1992 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 13 erworben und tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 ein, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach bisherigem Recht.

(3) Tritt der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 ein, so bleibt eine vor dem 1. Juni 1992 nach den §§ 11 bis 13 erworbene Anwartschaft auf eine Altersentschädigung unberührt. Im Übrigen gilt bis zum Erreichen der Höchstversorgung der Steigerungssatz nach neuem Recht.

(4) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach § 17 sind hinsichtlich der Anwendung bisherigen und neuen Rechts abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.