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§ 45 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 6

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 VerfGG

Das Verfassungsgericht entscheidet nur die Rechtsfrage, ob das Gesetz oder die Rechtsverordnung gültig oder nichtig ist.