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§ 45 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 45 VAbstG – Zurücknahme des Zulassungsantrags

Der Antrag auf Zulassung des Volksantrags kann bis zur Entscheidung nach § 44 Absatz 1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landtag zurückgenommen werden. § 31 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Zahl 10 000 die Zahl tritt, die 0,5 vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten entspricht. Die Zurücknahme ist der Regierung vom Landtag mitzuteilen.