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§ 45 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürSchulG – Schulorganisation

(1) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Als besondere Unterrichtsformen können Intensiv- und Intervallkurse, insbesondere temporäre Lerngruppen, eingerichtet werden.

(2) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums können für einzelne Schulformen der berufsbildenden Schulen Beginn und Ende des Schuljahres abweichend geregelt werden.

(3) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt. Es kann durch Rechtsverordnung für Schulformen der berufsbildenden Schulen Abweichendes zur Dauer der Ferien regeln.

(4) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in der Regel am Vormittag, erteilt. An Spezialgymnasien kann der Unterricht auf sechs Wochentage verteilt werden.

(5) Der Schulleiter erlässt im Benehmen mit der Schulkonferenz eine Hausordnung; soweit die Zuständigkeit des Schulträgers berührt ist, ist mit ihm das Einvernehmen herzustellen.