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§ 45 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 ThürKWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstands eine Wahlniederschrift, bei Verbindung mehrerer Wahlen für jede Wahl gesondert, nach dem Muster der Anlagen 18, 18a bis 18c oder 19, 19a bis 19c zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen

  1. 1.

    die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe der Wahlvorstand besonders beschlossen hat sowie bei Briefwahl die Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlberechtigung nicht bestand,

  2. 2.

    Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,

  3. 3.

    die Wahlscheine für die nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,

  4. 4.

    die Zähllisten,

  5. 5.

    die Stimmzettelumschläge in den Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 3.

(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Wahlleiter der Gemeinde, bei einer für sich stattfindenden Landkreiswahl der Gemeindeverwaltung, zu übergeben. Die Wahlniederschriften der Landkreiswahlen werden mit den Anlagen unverzüglich dem Wahlleiter des Landkreises zugeleitet.

(4) Wahlvorsteher und Wahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.