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§ 45 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürKWO – Schnellmeldung (1)

(1) In Gemeinden mit mehr als einem Stimmbezirk meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 17 sofort nach dessen Ermittlung dem Gemeindewahlleiter. Die Meldung enthält, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt,

  1. 1.
    die Zahlen der Wähler,
  2. 2.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,
  3. 3.
    bei Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4.
    bei Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Personen oder Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Der Gemeindewahlleiter fasst die Wahlergebnisse nach Absatz 1 zusammen, ergänzt sie um die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten sowie bei den Wahlen der Gemeinderatsmitglieder im Falle der Verhältniswahl um Angaben zur prozentualen Stimmenverteilung und zur Sitzverteilung, bei den Wahlen der Ortsbürgermeister und Bürgermeister um Angaben zur Person des Gewählten oder der Personen, die in die Stichwahl kommen, und meldet dem Landesamt für Statistik nach dem Muster der Anlage 18 das vorläufige Gesamtergebnis der Wahlen für die Gemeinde sofort nach dessen Ermittlung in einem von diesem zu bestimmenden Verfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).