§ 45 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung
§ 45 ThürJAPO – Form der Prüfung
Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden (schriftlicher Teil) und der mündlichen Prüfung.