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§ 45 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 45 ThürJAPO – Form der Prüfung

Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden (schriftlicher Teil) und der mündlichen Prüfung.