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§ 45 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 45 ThürGGO – Verhandlungen über länderübergreifende Vereinbarungen

(1) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über Staatsverträge, Verwaltungsabkommen mit dem Bund, Verwaltungsabkommen von besonderer politischer Bedeutung oder die Richtlinien der Politik berührende Verwaltungsabkommen ist die Staatskanzlei durch das federführende Ministerium zu unterrichten und, soweit erbeten, bei der Vorbereitung zu beteiligen.

(2) Über sonstige Verwaltungsabkommen ist die Staatskanzlei spätestens vor dem Abschluss zu unterrichten.

(3) Die Staatskanzlei erhält eine Kopie der unterzeichneten Verwaltungsabkommen.