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§ 45 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Zweiter Unterabschnitt – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürBG – Altersgrenze (1)

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine gesetzlich festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzlei und der Ministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Landesregierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze.

(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des 65. Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).