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§ 45 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VII. – Wild- und Jagdschaden

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThJG – Zusammenwirken der Beteiligten, Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden

(1) Flächeneigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Landnutzer wirken bei der Vermeidung von Wildschäden zusammen.

(2) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) außer Ansatz.

(3) Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn durch die nicht übliche Art der Bewirtschaftung der Fläche, durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte Wildschaden entstanden ist.

(4) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen

  1. 1.

    über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich ist, und

  2. 2.

    welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).