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§ 45 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 StrWG-MV – Planfeststellung

(1) Neue Landesstraßen dürfen nur gebaut werden, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

(2) Für den Bau oder die Änderung von Kreisstraßen und von Gemeindestraßen ist die Planfeststellung zulässig, insbesondere wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung wie Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt oder ein Enteignungsverfahren notwendig ist. Sofern es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist für den Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen Straßen eine Planfeststellung durchzuführen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) (weggefallen)

(4) In einer Planfeststellung und Plangenehmigung kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden.

(5) Wird eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung für den Bau, die Veränderung oder Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes.

(6) Die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landesstraßen kann in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen, sofern sie nicht für die Durchführung des Enteignungsverfahrens erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor,

  1. a)
    wenn öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht zu regeln sind oder
  2. b)
    wenn die erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung erteilt ist oder Vereinbarungen darüber vorliegen oder
  3. c)
    in den Fällen des § 48 Abs. 4 und § 68.

(7) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 2. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

(8) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

(9) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder -änderungen behoben werden können.

(11) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(12) Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 46 und die Baubeschränkungen nach § 33.