§ 45 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Schlussbestimmungen
§ 45 StiftG – Aufhebung von Vorschriften
Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden im jeweiligen Geltungsbereich aufgehoben:
Diese sind hier nicht wiedergegeben.