Gesetze

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§ 45 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 45 StiftG – Aufhebung von Vorschriften

Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden im jeweiligen Geltungsbereich aufgehoben:

Diese sind hier nicht wiedergegeben.