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§ 45 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 StPO – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Zu § 45: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).