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§ 45 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 3. Abschnitt – Sachkosten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 SchoG – Umfang der Sachkosten

(1) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht Personalkosten nach § 42 sind.

(2) Zu den Sachkosten gehören insbesondere

  1. 1.

    die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,

  2. 2.

    die Verwaltungskosten der Schulleitung.

(3) Die Schulträger übernehmen ferner

  1. 1.

    die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten, die nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und ihrer Hinterbliebenen (Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungspersonal),

  2. 2.

    die Reisekosten der Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte für Reisen im Auftrag des Schulträgers,

  3. 3.

    die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grundschule entstehen,

  4. 4.

    die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen entstehen,

  5. 5.

    die infolge der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen Beförderung.

(4) Die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen außerhalb des Saarlandes entstehen, werden den Erziehungsberechtigten vom Land erstattet.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa die Einzelheiten der Beförderungskosten insbesondere die Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, durch Rechtsverordnung zu regeln.