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§ 45 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VII. Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SächsLJagdG – Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes (1)

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdbezirksinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) nicht gefährdet werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(3) Der Jagdbezirksinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.

(4) Kommt der Jagdbezirksinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.

(5) Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) gefährdet wird. Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn

  1. 1.
    Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen und
  2. 2.
    Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird, ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).