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§ 45 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Untersuchung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SächsDO – Untersuchungsführer (1)

(1) Der Untersuchungsführer wird vom Leiter der Verwaltungsabteilung der zuständigen obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörde bestellt; bei Gemeinden und Landkreisen erfolgt die Bestellung durch diejenige Behörde, die die Rechtsaufsicht über die Landkreise führt.

(2) Zu Untersuchungsführern können nur Beamte bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers der Disziplinarkammer nach § 42 Abs. 1. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das Förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird.

(4) Der Untersuchungsführer kann von der Einleitungsbehörde abberufen werden, wenn er mit seinem Einverständnis in ein Amt außerhalb des Bezirkes der Disziplinarkammer oder in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde versetzt wird oder wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. Er kann auch abberufen werden, wenn ihm nach dem Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

(5) Für den Untersuchungsführer gelten §§ 40 und 41 entsprechend, § 40 Satz 1 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass er mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer. § 30 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).