Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 SKHG – Übergangsvorschriften

Die in § 15b Absatz 1 geregelte Pflicht der Krankenhäuser zur Einrichtung einer Stelle für anonyme Anzeigen und die in § 5a Absatz 7 geregelte Pflicht der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnah eingesetztes Krankenhauspersonal ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen.