§ 45 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände
§ 45 SFischG – Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.