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§ 45 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Ruhestand

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten (§ 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine als Gutachterin beauftragte Ärztin oder ein als Gutachter beauftragter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.

(2) Stellt eine Beamtin oder ein Beamter den Antrag, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass ihre oder seine unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ihr oder sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) erklärt, sie oder er halte sie oder ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Beamten oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.

(5) Kommen Beamtinnen und Beamte im Falle des Absatzes 1 oder 3 trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) zu lassen, nicht nach, so können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.

(6) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.