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§ 45 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Pilotprojekte und Offene Kanäle → Abschnitt 2 – Offene Kanäle

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 45 RundfG M-V – Zugangsvoraussetzungen

(1) Nutzungsberechtigt ist, wer in Mecklenburg-Vorpommern einen Wohnsitz oder Sitz hat. Ausgenommen von den Voraussetzungen entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind minderjährige Personen oder Personen, die unter das Betreuungsrecht fallen und nicht geschäftsfähig sind.

(2) Nicht nutzungsberechtigt sind Rundfunkveranstalter und Personen, die selbst oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunk- oder Zeitungsunternehmen beteiligt sind, sowie die in § 9 Abs. 2 ausgeschlossenen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.