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§ 45 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Fünfter Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 PersVG – Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

301bis600Wahlberechtigten ein Mitglied,
601bis1.000Wahlberechtigten zwei Mitglieder,
1.001bis2.000Wahlberechtigten drei Mitglieder

und bei je weiteren angefangenen 1.000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. In Dienststellen mit mehr als 5.000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2.000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. In Dienststellen unter 300 Wahlberechtigten und innerhalb des Rahmens nach den Sätzen 2 und 3 können Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat abgewichen werden.

(5) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(7) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.