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§ 45 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 45 OBG – Wildes Plakatieren

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnungen Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Dies gilt auch für Anlagen, die dem Bauordnungsrecht unterliegen.