§ 45 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen
§ 45 OBG – Wildes Plakatieren
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnungen Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Dies gilt auch für Anlagen, die dem Bauordnungsrecht unterliegen.