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§ 45 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Träger der Straßenbaulast

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NStrG – Straßenbaulast Dritter

(1) § 43 findet keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.