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§ 45 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NSchG – Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) 1Das Land hat die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. 2Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. 3Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen.

(2) 1Vor Besetzung der Stellen nach Absatz 1 setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. 2Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. 3Auf Verlangen eines der Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt.

(3) Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.