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§ 45 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 45 NRiG – Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. 1.

    vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters oder einer sonstigen Bewerberin oder eines sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,

  2. 2.

    vor der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,

  3. 3.

    im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters,

  4. 4.

    vor der Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne ihre oder seine Zustimmung,

  5. 5.

    vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags (§§ 22, 23 DRiG).

(2) 1Der Präsidialrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. 2Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Präsidialrats anwesend sein. 3Die weiteren Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 bis 5 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der die Richterin oder der Richter verwendet wird.