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§ 45 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

IX. – Ersatzpersonen

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NLWG

(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines ihr angebotenen Sitzes ab oder wird sie gemäß § 38 Abs. 3 übergangen, so scheidet sie damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Die Ablehnung ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; sie kann nicht widerrufen werden. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Tritt bei einer Ersatzperson eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ein, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

(4) Wird einer Ersatzperson während der Wahlperiode ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen, so scheidet sie damit als Ersatzperson aus.

(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.