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§ 45 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LwahlG – Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter

(1) Ergibt die Wahlprüfung, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nicht wählbar war, so ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Ihre oder seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss des Landtages noch anfechtbar ist oder das Landesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat.

(2) Während die Mitgliedschaft ruht, tritt vorübergehend eine Bewerberin oder ein Bewerber aus der Landesliste ein; § 50 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Ist der Beschluss des Landtages rechtskräftig geworden, so scheidet die oder der bisherige Abgeordnete aus, und die vorläufige Ersatzperson tritt endgültig ein. Ist der Beschluss des Landtages rechtskräftig aufgehoben worden, so tritt die oder der bisherige Abgeordnete wieder in ihre oder seine vollen Rechte ein, und die vorläufige Ersatzperson scheidet aus.