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§ 45 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Besondere Vorschriften für Beamte im Feuerwehrdienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LaufbLVO - M-V – Gehobener Dienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 erfüllt.

(2) Beim regulären Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes findet § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keine sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beamte zu Beginn der Einführungszeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein erleichterter Aufstieg nach § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 findet nicht statt.

(3) Die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist vor einer hierfür anerkannten Stelle im Bundesgebiet abzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)