§ 45 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift
§ 45 LWahlO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.