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§ 45 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 45 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. 4.
    Vordrucke der Wählerniederschrift,
  5. 5.
    Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
  6. 6.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Wahlvorstände nicht zu enthalten braucht,
  7. 7.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  8. 8.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.