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§ 45 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWG – Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Grundwassers

Für die Bewirtschaftung des Grundwassers nach Maßgabe der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:

  1. 1.

    die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 14 GrwV;

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt für

    1. a)

      die Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper nach § 2 GrwV,

    2. b)

      die weitergehende Beschreibung der gefährdeten Grundwasserkörper nach § 3 Abs. 2 und 3 GrwV,

    3. c)

      die Berechnung, Abstimmung und Mitteilung von Hintergrundwerten nach § 5 Abs. 2 GrwV,

    4. d)

      die Ermittlung des chemischen Grundwasserzustandes nach § 6 GrwV,

    5. e)

      die Trendermittlung nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 GrwV,

    6. f)

      die zusätzliche Trendermittlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GrwV,

    7. g)

      die Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends nach § 12 GrwV;

  3. 3.

    im Übrigen die obere Wasserbehörde.