Gesetze

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§ 45 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VII – Ersatzwahlen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWG – Wahltag und Wahlzeit

(1) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.