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§ 45 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LTG – Ordnungs- und Sachrufe

(1) Der Präsident kann Äußerungen eines Abgeordneten als unparlamentarisch zurückweisen oder ihn wegen seines Verhaltens mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

(2) Weicht der Redner bei seinen Ausführungen vom Beratungsgegenstand ab, kann ihn der Präsident mit Nennung des Namens zur Sache rufen.

(3) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder zur Ordnung aufgerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, entzieht ihm der Präsident das Wort. Bis zur Eröffnung der Abstimmung über den Beratungsgegenstand darf er das Wort nicht mehr erhalten.