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§ 45 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Titel – Präsidialrat → 1. – Aufgabe und Errichtung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 45 LRiG – Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem;

  2. 2.

    fünf von den Richterinnen und Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, und zwar je

    1. a)

      einem Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

    2. b)

      einem Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

    3. c)

      einem Mitglied der Finanzgerichtsbarkeit,

    4. d)

      einem Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    5. e)

      einem Mitglied der Sozialgerichtsbarkeit;

  3. 3.

    drei von den Richterinnen und Richtern gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, sowie je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter für jedes Mitglied.

(2) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nimmt die zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten wahr.