Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 45 LRiG – Bildung von Richterräten und Gesamtrichterräten

(1) Für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden Richterräte gebildet bei

  1. 1.

    den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,

  2. 2.

    den Landgerichten zugleich für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, die nicht unter Nummer 1 fallen,

  3. 3.

    den Verwaltungsgerichten,

  4. 4.

    den mit einem Präsidenten besetzten Sozialgerichten,

  5. 5.

    dem Landesarbeitsgericht zugleich für die Arbeitsgerichte,

  6. 6.

    dem Landessozialgericht zugleich für die Sozialgerichte, die nicht unter Nummer 4 fallen,

  7. 7.

    dem Oberlandesgericht,

  8. 8.

    dem Oberverwaltungsgericht und

  9. 9.

    dem Finanzgericht.

(2) Die Richterräte bestehen bei mindestens 30 Wahlberechtigten aus fünf Richtern, bei mindestens 15 Wahlberechtigten aus drei Richtern, im Übrigen aus einem Richter.

(3) 1Bei dem Oberlandesgericht, dem Landessozialgericht und dem Oberverwaltungsgericht wird jeweils ein Gesamtrichterrat gebildet; Absatz 2 gilt entsprechend. 2In den anderen Gerichtsbarkeiten nehmen die Richterräte auch die Aufgaben des Gesamtrichterrats wahr.