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§ 45 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 LKWG M-V – Vorbereitung und Durchführung von Wahlen in besonderen Fällen

(1) Die Wahlleitung stellt die Notwendigkeit einer Wahl nach § 44 fest, soweit in § 44 Absatz 2 nichts anderes geregelt ist. Diese Feststellung ist entbehrlich in den Fällen des § 44 Absatz 1 und 6 und Absatz 7 Satz 2.

(2) Der Tag einer Wahl nach § 44 wird für den Landtag von der Landeswahlleitung und für eine Kommune von der Vertretung bestimmt. Ist eine Wahl landesweit ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, bestimmt die Landesregierung den Tag der Wiederholungs- oder Nachwahl. Die Wahlleitung macht den Wahltag öffentlich bekannt.

(3) Eine Wahl nach § 44 muss, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, spätestens vier Monate nach der Feststellung der Notwendigkeit dieser Wahl stattfinden. Konnte die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgefühlt werden, muss die Nachwahl spätestens einen Monat nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Eine Bürgermeister- oder Landratswahl muss spätestens fünf Monate nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stattfinden.

(4) Soweit in § 44 nichts anderes geregelt ist, findet eine Wahl nach § 44 mit neuen Wahlvorschlägen statt. Wenn seit der Wahl noch nicht mehr als drei Monate vergangen sind, gelten dieselben Wählerverzeichnisse und die Wahlberechtigung bestimmt sich nach dem ursprünglichen Wahltag. Sind seit der Wahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(5) Findet eine Wahl nach § 44 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet neu festgestellt und die Verteilung der Sitze, soweit erforderlich, berichtigt.

(6) Wird die Wahl einer kommunalen Vertretung nach § 44 im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neuen Vertretung mit dem Tag dieser Wahl und endet mit der nächsten Wahl. Findet diese Wahl der Vertretung innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. Sind nur einzelne Vertreter neu zu wählen, unterbleibt die Wahl, wenn sie in dem in Satz 2 genannten Zeitraum stattfände und höchstens die Hälfte der Mandate nach § 60 Absatz 2 oder 3 betrifft. Diese Mandate bleiben für den Rest der Wahlperiode unbesetzt.