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§ 45 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

(2) Sind Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen durch verbindliche Erläuterung festgelegt worden, dürfen die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nur entsprechend den erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden. Eine Überschreitung des jeweils zur Verfügung stehenden Ausgabevolumens ist nicht zulässig; Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsermächtigungen. Die Einhaltung der in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen ist durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen.

(3) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Bildung von Ausgaberesten von ihrer Einwilligung abhängig machen. Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie darf nur unter der Voraussetzung von § 19 Absatz 2 erteilt werden.

(5) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.