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§ 45 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 45 LFischG – Fischwege

(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,

  1. a)
    solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,
  2. b)
    wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,
  3. c)
    wenn die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges Kosten oder Nachteile verursachen, die schwer wiegender sind als die Vorteile für die Fischerei.

(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

(4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 3.