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§ 45 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 45 LDO – Bestellung der Beamtenbeisitzer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederbestellung zulässig. Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Lande sowie die kommunalen Landesverbände können für die nach Absatz 1 zu bestellenden Beisitzer Vorschläge machen.