§ 45 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung
§ 45 LBG
(1) Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 13 Abs. 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
(2) Soweit der Zeitpunkt der Entlassung nicht gesetzlich geregelt ist, wird die Entlassung mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.
(3) Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist vom Tage des Ablaufs ihrer oder seiner Amtszeit ab wirksam.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).