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§ 45 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 45 KrO – Wahlverfahren

(1) Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerberinnen und Bewerber erneut abgestimmt. Bewirbt sich nur eine Person, wird über diese erneut abgestimmt. Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. Bewerben sich mehrere Personen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen Zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.

(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist der Kommunalaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die Wahlunterlagen vorzulegen.

(3) Die erstmalige Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Erfüllt die oder der Gewählte die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht, kann die Bestätigung binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige und Wahlunterlagen versagt werden. Vor der Versagung ist der Kreistag zu hören. Die Versagung ist zu begründen. Nach der Bestätigung ist die Landrätin oder der Landrat zur Beamtin oder zum Beamten zu ernennen.