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§ 45 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 3. Unterabschnitt – Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 45 KomWO – Bericht über die Bürgermeisterwahl an das Statistische Landesamt

(1) Die Gemeinden übermitteln innerhalb von zwei Wochen nach der Bürgermeisterwahl folgende Angaben an das Statistische Landesamt:

  1. 1.

    ob ein hauptamtlicher oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt wurde,

  2. 2.

    ob die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit des Bürgermeisters oder aus anderen Gründen erfolgte,

  3. 3.

    die Namen der zugelassenen Bewerber, den Tag ihrer Geburt und ob es sich um Frauen oder Unionsbürger handelt,

  4. 4.

    ob sich der bisherige Bürgermeister um seine Wiederwahl beworben hat und die Zahl seiner Amtszeiten im Falle der Wiederwahl,

  5. 5.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  6. 6.

    die Zahl der Wähler und darunter die Zahl der Briefwähler,

  7. 7.

    die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen,

  8. 8.

    die Zahlen der für die einzelnen zugelassenen Bewerber abgegebenen Stimmen,

  9. 9.

    die Zahlen der für einzelne Personen, deren Namen nicht auf dem Stimmzettel vorgedruckt waren, abgegebenen Stimmen, sofern der jeweilige Anteil der Stimmen mehr als 10 Prozent der gültigen Stimmen beträgt,

  10. 10.

    die Summe der für andere Personen, deren Namen nicht auf dem Stimmzettel vorgedruckt waren, abgegebenen Stimmen, sofern diese nicht nach Nummer 9 einzeln anzugeben sind,

  11. 11.

    ob eine Frau, ein Unionsbürger, der bisherige Bürgermeister oder eine Person, deren Namen nicht auf dem Stimmzettel vorgedruckt war, zum Bürgermeister gewählt worden ist.

(2) Wird eine Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung erforderlich, ist der Bericht für beide Wahlen innerhalb von zwei Wochen nach der Stichwahl zu übermitteln. Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8, falls die Stichwahl nur mit einem Bewerber oder ohne Bewerber stattfindet (§ 45 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung) auch die Angaben nach Absatz 1 Nummern 9 und 10, sind für beide Wahlen getrennt aufzuführen.

(3) Findet die Stichwahl nach § 45 Absatz 3 der Gemeindeordnung nicht statt, lehnt der gewählte Bewerber die Annahme der Wahl ab oder wird die Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt, informiert die Gemeinde das Statistische Landesamt hierüber.

(4) Alle Gemeinden übermitteln einmalig die in Absatz 1 genannten Angaben für die jeweils letzte vor dem 1. August 2023 durchgeführte Bürgermeisterwahl bis zum 15. September 2023 an das Statistische Landesamt. Wurde eine Neuwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung in der vor dem 1. August 2023 geltenden Fassung erforderlich, sind die Angaben für beide Wahlen getrennt aufzuführen.

(5) Die Übermittlung der Angaben erfolgt nach näherer Bestimmung des Statistischen Landesamts auf elektronischem Weg.