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§ 45 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Finanzierung

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für Altenteiler

(1) 1Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zu Grunde gelegt

  1. 1.

    der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

2Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch(1) übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze(2) nicht übersteigen. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch(1), ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch(1) abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 3Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. 4Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 5Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678) und 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1)

1/20 ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.

(2)

Seit 1. 1. 2024 (monatlich) = 5.175,00 EUR.