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§ 45 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 JAPrVO – Wirkung der Prüfung

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.