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§ 45 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 JAPO M-V – Prüfungsteile und Gebiete

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer sowie den von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar gewählten Schwerpunktbereich einschließlich der geschichtlichen, philosophischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie der europarechtlichen Bezüge.

(3) Der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern erstreckt sich auf den Stoff der Pflichtfachprüfung nach § 11, soweit sich aus Absatz 4 nicht etwas Abweichendes ergibt, sowie auf die vertieften verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung bei den Pflichtstationen (§ 37) und den gewählten Schwerpunktbereich.

(4) Ergänzend zu § 11 Absatz 2 erstreckt sich der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern auf Folgendes:

  1. 1.

    Zivilrecht:

    • aus dem Arbeitsgerichtsgesetz die Vorschriften über das Urteilsverfahren in Grundzügen,

    • ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: aus dem Zivilprozessrecht die Vorschriften über die gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie die Bücher 1 bis 8 der Zivilprozessordnung,

  2. 2.

    Strafrecht:

    • den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ohne die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Einschränkungen,

    • ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: aus dem Strafverfahrensrecht die Vorschriften über die gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie aus der Strafprozessordnung das 1. Buch (Allgemeine Vorschriften), das 2. Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), das 3. Buch (Rechtsmittel), das 5. Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren) sowie das 6. Buch (Besondere Arten des Verfahrens),

  3. 3.

    Öffentliches Recht:

    • aus demVerwaltungsverfahrensrecht die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (§ 72 ff. VwVfG),

    • ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: die Vorschriften des Baugesetzbuchs zur Zulässigkeit von Vorhaben und der Erste Abschnitt der Baunutzungsverordnung,

    • das Straßen- und Wegerecht,

    • das Gewerberecht (einschließlich Gaststättenrecht),

    • ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: das Verwaltungsprozessrecht.