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§ 45 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbRiG – Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Richterrats sind nicht öffentlich.

(2) Der Präsident des Gerichts oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung der Präsident des Gerichts beantragt hat oder zu denen der Präsident des Gerichts ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) Auf Beschluss des Richterrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.