§ 45 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST
§ 45 HmbJAG – Ausbildung in anderen Bezirken
Die Referendarin oder der Referendar kann mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten als Gast in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk in Deutschland ausgebildet werden.