Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 09.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 45 HWG – (zu § 76 Abs. 2 und 3 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Überschwemmungsgebiete, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

(1) 1Bis zu einer Festsetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. 2Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst werden. 3Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch die Gebiete zwischen Gewässern und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken.

(2) Bedarf ein Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, so entscheidet in den Fällen des § 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(3) 1Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung oder Zulassung nach § 78 Abs. 5 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. 2Ist für ein Vorhaben zugleich eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung vorgeschrieben, so entscheidet die hierfür zuständige Behörde über die Genehmigung oder Zulassung nach § 78 Abs. 5 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Benehmen mit der Wasserbehörde.