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§ 45 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

5. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 45 BerlHG – Bildung der Mitgliedergruppen

(1) Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), auch während der Zeit der hauptberuflichen Ausübung eines Amtes im Präsidium und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,

  2. 2.

    die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind),

  3. 3.

    die eingeschriebenen Studierenden, Doktoranden und Doktorandinnen,

  4. 4.

    die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung, soweit sie keiner Gruppe gemäß Nummern 1 bis 3 angehören.

(2) Für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören können, ist das Beschäftigungsverhältnis, im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend. Studierende gehören auch dann der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 an, wenn sie zu der Hochschule in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

(3) Die Mitgliedergruppen gemäß Absatz 1 Satz 2 können Vertretervereinigungen auf Landesebene bilden.

(4) Angehörige des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals der Humboldt-Universität zu Berlin, der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, die nicht bis zum 31. März 1994 gemäß §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden und für die kein Gleichstellungsbeschluss gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefasst worden ist, gehören der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an. Die gemäß § 7 Absatz 5 des Fusionsgesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) getroffenen Entscheidungen der Gründungskomitees über die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der an die Freie Universität Berlin und an die Technische Universität Berlin übernommenen Dienstkräfte gelten auch nach Außerkrafttreten des Fusionsgesetzes weiter.