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§ 45 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 45 HSG LSA – Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln,

  1. 1.

    welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,

  2. 2.

    welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,

  3. 3.

    das Anzeige verfahren der Nebentätigkeit,

  4. 4.

    die Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Genehmigung und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,

  5. 5.

    den Freibetrag für die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,

  6. 6.

    für Professoren und Professorinnen im Bereich der Krankenversorgung die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts zur Privatliquidation und

  7. 7.

    dass auch im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums als Nebenamt übertragen werden können, wenn diese über die dienstlich festgelegte und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind.